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Organisationsmittel für Steuerberater.
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Neuerscheinungen
01.01.2024: Die Ausgaben Januar 2024 des Erklärungsbogens für geringfügig Beschäftigte, Bestell-Nr. 718-0124, und des Fragebogens für Beschäftigte im Übergangsbereich, Bestell-Nr. 731-0124, sind als Printversion ab sofort lieferbar.
Die unten aufgeführte PDF-Version des Erklärungsbogens wird in Kürze auf dieser Website eingestellt. Zur Zeit sehen Sie hier noch die Ausgabe 2017.
Für Fragen, Anregungen und Wünsche sind wir dankbar! Rufen Sie uns einfach an oder senden Sie eine E-Mail.
DSGVO und Erklärungsbogen für geringfügig Beschäftigte / Fragebogen Gleitzone
Die Erhebung personenbezogener Daten in den Personalfragebögen ist ohne vorherige Einwilligung der Bewerber bzw. Beschäftigten weiterhin möglich und durch die DSGVO sowie das BDSG [neu] 2018 gedeckt.
DSGVO und Personaldaten
Es gibt unzählige Datenschutz-Generatoren für die DSGVO-konforme Datenschutzerklärung für Besucher der Website. Weniger im Fokus steht jedoch die Informationspflicht der Arbeitgeber gegenüber Bewerbern und Beschäftigten. Auch diese Erklärung gehört zur Umsetzung der DSGVO.
Eine Einbindung einer Datenschutzerklärung in einzelne Personalfragebogen wäre weder praktikabel noch rechtlich unumstritten. Hier bieten sich separate Infoblätter an, die alle Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis enthalten.
Eine einfach umzusetzende Vorlage bietet „Datenschutz-Guru“ Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest Mitgliedern seines Datenschutz-Coachings an. An kostenlosen Vorlagen scheint es leider noch zu mangeln.
24.05.2018. Bitte beachten Sie unsere neue Datenschutzerklärung:
Zur Datenschutzerklärung (bitte klicken)
Kassenbuchseite als PDF-Datei zum Ausfüllen als PC als Testversion zum kostenlosen Download. Eine Beschreibung finden Sie auf der Seite
Kassenbuch interaktiv.
Kassenbericht KB 304 als PDF-Datei zum kostenlosen Download, die Ihre Mandanten am Bildschirm ausfüllen können: Nähere Einzelheiten auf der Seite
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Aktuell
BAG 21.12.2016, 5 AZR 374/16
Leistungsbezogene Zulagen und Zuschläge sind auf den Mindestlohn anzurechnen
In seinem Urteil vom 21.12.2016 (5 AZR 374/16) stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar, dass alle gegenseitigen Leistungen, die mit der Arbeitsleistung in Verbindung stehen, bei der Berechnung des Mindestlohns zu berücksichtigen sind, also auch arbeitsbezogene Zulagen und Prämien. Etwas anderes gelte nur dann, wenn eine Leistung ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird oder auf besonderen gesetzlichen Bestimmungen beruht (z. B. Zuschläge für Nachtarbeit).
Dies ergibt sich aufgrund der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Arbeitnehmerentsenderecht, nach der alle zwingend und transparent geregelten Leistungen eines Arbeitgebers, die die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergüten, Bestandteile des Mindestlohns sind.
Diese Entscheidung des BAG widerlegt damit die zuvor vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vertretenen Ansicht, Zulagen und Zuschläge seien grundsätzlich nicht anrechenbar.
Die aktuelle Übersicht der anrechenbaren und nicht anrechenbaren Zulagen, Zuschläge und Sonderzahlungen finden Sie unter
www.zoll.de.
Infos zum Urteil finden Sie z.B. bei Otto Schmidt online.
Zur aktualisierten Ausgabe des Arbeitgeber-Merkblatts „Mindestlohn“
Wir sind zur Entsorgung unserer Verpackungen am Dualen System beteiligt.
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