Erklärungsbogen für geringfügig Beschäftigte, Ausgabe Januar 2021
Seit 1. Januar 2019 gelten die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien vom 21.11.2018. Hier einige der wichtigsten Änderungen:
Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigung dauerhaft erweitert
Die Zeitgrenzen für diese Beschäftigungsform wurden mit dem Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung dauerhaft auf drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres verlängert. Diese Regelung wirkt sich aber auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung positiv aus: Ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze bis zur Dauer von drei Monaten ist auch bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 5.400 Euro pro Jahr unschädlich.
Monatliche Entgeltgrenze gilt auch für einen Teilmonat
Die monatliche Entgeltgrenze von 450 Euro ist auch bei kürzeren Beschäftigungszeiträumen nicht mehr auf einen anteiligen Monatswert umzurechnen. Das hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil v. 5.12.2017 – B 12 R 10/15 R – klargestellt.
Dies gilt sowohl für die geringfügig entlohnte als auch für die kurzfristige Beschäftigung. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis 450 Euro ist eine Prüfung der Berufsmäßigkeit nicht mehr vorzunehmen. So kann auch bei nur tageweiser Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis 450 Euro eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vorliegen. Dies vereinfacht die kurzfristige Beschäftigung z.B. von Personen, die in Elternzeit oder arbeitssuchend gemeldet sind.
Dies hat auch Auswirkung auf die Jahresprognose bei der Prüfung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zur Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Für den Beginn des Jahreszeitraums kann auch dann auf den ersten Tag des Monats abgestellt werden, wenn die Beschäftigung im Laufe des Monats beginnt.
Weitere Änderungen und Klarstellungen betreffen u.a.
- Kalenderjährliche Berücksichtigung steuerfreier Aufwandsentschädigungen
- Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung für ausländische Arbeitnehmer
- Resturlaubsansprüche aus der vorherigen SV-pflichtigen Beschäftigung
Mindestlohn steigt ab 2021 weiter schrittweise an
Geringfügig Beschäftigte, die den Mindestlohn erhalten und deren Verdienst bereits bei 450 Euro im Monat liegt, müssen die Anzahl der Arbeitsstunden anpassen, um den Status des „Minijobbers“ zu erhalten.
Die aktualisierte Ausgabe des Erklärungsbogen für geringfügig Beschäftigte (Best.-Nr. 718-0121) ist ab Februar erhältlich.
Regelungen für Rentner seit 2017
Die Printausgabe des Erklärungsbogens für geringfügig Beschäftigte wird seit 2017 durch ein Zusatzblatt hinsichtlich der Beurteilung von Beziehern einer Altersvollrente ergänzt. Die durch das sog. Flexirentengesetz eingeführten Änderungen können wegen ihres Umfangs keine direkte Berücksichtigung im Erklärungsbogen finden. Das Zusatzblatt enthält auch die Verzichtserklärung für Altersvollrentner, die seit 2017 eigene Beiträge aufbringen können, um sich weitere Entgeltpunkte zu sichern.
Das Formular, welches für alle weiterbeschäftigten Bezieher von Vollrente wegen Alters relevant ist, nicht nur für geringfügig Beschäftige („Minijobber“), können Sie kostenlos herunterladen: Erklärung zum Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit bei Bezug einer Vollrente wegen Alters
Bei Beschäftigung von Studenten zu beachten
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben im
Gemeinsamen Rundschreiben vom 23.11.2016 wesentliche Klarstellungen in Bezug auf Statusfragen bei der Anwendung des Werkstudentenprivilegs vorgenommen.
Der Erklärungsbogen für geringfügig Beschäftigte umfasst insgesamt 6 Seiten und enthält auch den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Der Erklärungsbogen für geringfügig Beschäftigte ist ein spezieller Personalfragebogen, der dem Arbeitgeber hilft, die korrekte versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung vorzunehmen. Eine Musteransicht sehen Sie rechts oben. Bitte klicken Sie auf das Bild, um die PDF-Vorschau mit allen Seiten zu erhalten.
Er enthält Felder und Erläuterungen zum Mindestlohn und berücksichtigt die
Geringfügigkeits-Richtlinien vom 12. November 2014.
Auf der ersten Seite des Bogens befinden sich Felder für die persönlichen Angaben des Beschäftigten und für die relevanten Kriterien des Arbeitsverhältnisses, die durch den Arbeitgeber zu vermerken sind (grauer Bereich), zusätzlich kontextbezogene Kurzhinweise.
Auf Seite 2 befindet sich der wichtigste Teil, die Statuserklärung des Beschäftigten, ebenfalls mit Hinweisen versehen. Auf der dritten Seite folgen Fragen zu weiteren Beschäftigungen und Hinweise zum Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Hier kann der Arbeitnehmer zunächst eine Absichtserklärung vermerken. Der Befreiungsantrag nebst Originaltext der Erläuterungen der Minijobzentrale befinden sich direkt daneben auf Seite 4. Der Antrag ist an der Perfortion leicht abzutrennen und kann dem Arbeitnehmer ausgehändigt und später je nach Entscheidung des Arbeitnehmers zu den Lohnunterlagen genommen oder vernichtet werden.
Es besteht zwar keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Beschäftigten auf die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hinzuweisen, doch es erscheint sinnvoll, eine entsprechende Entscheidung des Arbeitnehmers in jedem Fall in der Personalakte zu haben.
Hinweis:
Im Hinblick auf die zu erwartende stärkere Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns durch Prüfer der Rentenversicherung und des Zolls sind nunmehr endgültig für alle geringfügig Beschäftigen schriftliche Arbeitsverträge unabdingbar. Der Erklärungsbogen für geringfügig Beschäftigte ist hierfür nicht ausreichend, schon allein weil er keinerlei Angaben zu Urlaubsansprüchen und Feiertagsbezahlung enthält.